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Satzung

 

§1 Name, Sitz, Rechtsform


(1) Der Verein führt den Namen

"Jenaer Demenz Informations- und Beratungsverein - JeDI e.V."

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Jena.

(3) Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden.

 

§2 Vereinszweck

 

(1) Beschreibung

 

1. Einleitung

 

1.1. Vorstellung des Vereines

 

Der Verein JeDi e.V will eine Verbesserung der Versorgungssituation für Demenzkranke, v. a. im ambulanten Bereich, in der Region Jena erreichen. Ziel der Arbeit des Vereines sind sowohl die umfassende Information über das Krankheitsbild als auch die individuelle Beratung der Patienten und pflegenden Angehörigen.

Im Verein arbeiten Pflegekräfte, Sozialarbeiter, Ärzte und Apotheker Hand in Hand. Wissenschaftliche Begleitung und Unterstützung bei der Informationsverwaltung und -Weitergabe erfährt der Verein durch ein gemeinsames Projekt einer Jenaer Apotheke zusammen mit der Technischen Universität Dresden.

 

1.2. Ausgangssituation und allgemeine Beschreibung der Bedarfslage

 

In Deutschland leben zum jetzigen Zeitpunkt etwa 1 Million Menschen, die an einer mittelschweren bis schweren Demenz erkrankt sind und in den nächsten 10 bis 15 Jahren wir die Zahl der erkrankten um ca. 50% zunehmen (Bickel, 2000). Für Thüringen ergab die Hochrechnung auf der Basis bundesweiter Häufigkeitsraten etwa 27500 Erkrankte, Tendenz steigend mit 6700 Neuerkrankungen pro Jahr. (Memorandum: Perspektiven der Betreuung von demenzkranken Menschen in Thüringen)

 

Bei der Versorgung demenzkranker Menschen kann auf die Hilfe und Unterstützung des

 

  • Individuellen sozialen Netzwerkes (Familie, Bekannte, Nachbarn),
  • Gesundheitssystems (Ärzte, Therapeuten, Klinik),
  • Altenhilfesystem (ambulant, teilstationär, stationär)

 

Zurückgegriffen werden.

In Thüringen, wie auch in anderen Bundesländern, gibt es aber bisher wenige spezialisierte Hilfesysteme, die den besonderen Anforderungen einer adäquaten Versorgung demenzkranker Menschen gerecht werden können. Ein Großteil der Verantwortung liegt bisher immer noch beim sozialen Netz des Betroffenen, viele Demenzkranke werden im häuslichen Umfeld gepflegt und betreut. Die Angehörigen pflegen oft allein und nehmen nur selten professionelle Hilfe in Anspruch. Der Grund hierfür ist meist Unsicherheit bezüglich der Beantragung und des Rechtsanspruches auf entsprechende Hilfen.

Die pflegenden Angehörigen sind vielfältigen Belastungen ausgesetzt. Sie müssen dem Erkrankten bei allen alltagspraktischen Verrichtungen helfen und mir den gravierenden Veränderungen des Erkrankten und dessen bisherigen Lebensführung zurecht kommen. Die Angehörigen sind ab einem bestimmten Zeitpunkt der Erkrankung fast 24 Stunden am Tag gefordert. Sie haben dann kaum Zeit, auf eigene Bedürfnisse einzugehen. Es fehlt ihnen an der Zeit, einmal durchzuatmen oder auch nur Einkäufe, Behördengänge usw. zu erledigen. Ziellose Geschäftigkeit, Unruhe, Aggressivität, zielloses Umherlaufen, Weglaufen, Störungen des Tag- Nach-Rhythmus führen nicht selten zu Überforderungssituationen, die zu stressbedingten psychischen, aber auch körperlichen Beschwerden führen können.

Um solche Überforderungssituationen abzufangen, ist es einerseits wichtig, pflegenden Angehörigen Informationen zur Erkrankung und Strategien zum Umgang mit Problemsituationen zu vermitteln und ihnen andererseits die die auf die individuelle Pflege- und Lebenssituation zugeschnittenen Hilfsangebote zugänglich zu machen. So kann die häusliche Pflegesituation stabilisiert und der Verbleib des Erkrankten im vertrauten häuslichen Umfeld länger gesichert werden.

Das am 01.04.2002 in Kraft getretene Pflegeleistungsergänzungsgesetz setzt an diesem Punkt an. Gemäß §45 b SGB XI haben ambulant versorgte Pflegebedürftige mit einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz Anspruch auf 460,- Euro jährlich für Betreuungsleistungen. Diese 460,- Euro können u. a. für niedrigschwellige Betreuungsangebote, wie die Betreuung in einer Betreuungsgruppe oder im häuslichen Umfeld verwendet werden. Wichtig und unerlässlich für die optimale Versorgung der Betroffenen sind jedoch eine umfassende Information über die bestehenden Versorgungsmöglichkeiten, die Koordination der entsprechenden Hilfen und  der Informationsfluss zwischen den Beteiligten.

 

1.3 Ausgangsbedingungen in Jena

 

Wie in allen bundesdeutschen Städten so ist auch in Jena eine stetige Zunahme der älteren (über 60 Jahre) Menschen zu verzeichnen. Damit erhöht sich die Zahl der Menschen, die von einer demenziellen Erkrankung betroffen sind.

Ca. 60% der an Demenz Erkrankten leben in Privathaushalten und werden in der Regel von den Angehörigen versorgt. Zunehmend ist auch der Anteil an hilfebedürftigen Alleinstehenden, welche keine Ansprechpartner in ihrem Umfeld haben. Durch die Tendenz zum Rückzug wird der Hilfebedarf erst ind krisenhaften Situationen erkennbar, z.B. durch Eigengefährdung oder Verwahrlosung.

Professionelle ambulante Pflegedienste kommen teilweise zum Einsatz. Die Unwissenheit der Erkrankten und deren Angehörigen sowie die unzureichenden gesetzlichen Regelungen im Pflegegesetz erschweren allerdings den Einsatz entlastender professioneller Dienste.

Es ist anzunehmen, dass die überwiegende Zahl der Menschen mit Demenzerkrankungen von ihren Hausärzten versorgt wird. Leider muss davon ausgegangen werden, dass es hier oft zu einer Unterversorgung bzw. ungenauen Diagnose kommt. Dies hat vielfältig Ursachen, wie z.B. Budgetrestriktionen für entsprechende Diagnostikinstrumente und antidementiv wirksamen Medikamente oder unzureichende Informationen zum Thema Demenz.

Die notwendige spezielle Diagnostik der Erkrankung erfolgt in Jena in nur wenigen Nervenarztpraxen, in der Klinik für Neurologie und durch die Spezialabteilung Gerontopsychiatrie der Universitätsklinik Jena.

In Jena gibt es verschiedene ambulante, teilstationäre und stationäre pflegerische Angebote zur Versorgung Demenzkranker. Niederschwellige Angebote für Angehörige und Erkrankte sind dagegegen wenig bis nicht vorhanden.

Alle Beteiligten stellt die Versorgung von Demenzkranken vor außerordentlich psychische und physische Belastungen.

 

1.4 Bedarfslage in Jena und Anliegen des Vereins

 

Menschen mit Demenz gerecht zu werden und ihre Lebensumstände sowie die ihres Umfelds möglichst konstruktiv zu gestalten, kann nur im Zusammenwirken von Angehörigen, professionellen Fachkräften (Pflege, Medizin, Therapie etc.) und bürgerschaftlich Engagierten (Selbsthilfegruppen etc.) gelingen. Die Hilfs- und Betreuungsangebote in Jena sind vielfältig, aber zerklüftet. Oft wissen verschiedene Helfende eines Erkrankten nicht voneinander, Therapien können so nicht abgestimmt werden. Mit allen an der Versorgung von Demenzkranken und deren Angehörigen Beteiligten wollen wir in Dialog treten und die Entwicklung eines Netzwerkes anstreben.

Wir verstehen uns als politisch und träger-unabhängige Anlauf- und Beratungsstelle sowohl für dementiell Erkrankte als auch Angehörige sowie für alle Berufsgruppen, die mit Demenzpatienten arbeiten.

 

2. Ziele

 

Ziel des Projektes innerhalb des Vereines ist die bedarfsgerechte ambulante Versorgung von Demenzpatienten. Dazu gehört auch die Unterstützung, Information und Schulung seiner pflegenden Angehörigen. Kontinuität in der Betreuung ist sowohl für die Erkrankten als auch deren Angehörige notwendig. Berücksichtigt man diese Grundsätze kann die Entlastung der Betroffenen und v. a. der pflegenden Angehörigen erreicht werden. Erkrankte sind ihren Bedürfnissen gerecht versorgt und können somit länger in ihrem vertrauten Umfeld leben.

 

2.1. Information

 

Ziel unseres Angebotes ist es, Menschen, die an  einer Demenz leiden, aber auch deren Angehörige über das Krankheitsbild zu informieren. Informationsquellen zu verschiedenen veränderten Lebensbereichen und Bedürfnissen  sowie Ansprechpartner sollen genannt werden.

 

2.2. Koordination

 

Im Verlauf der Erkrankung kommt es im optimalen Fall zum Einbinden verschiedener Pflegekräfte und Therapeuten zusätzlich zu den pflegenden Angehörigen. In einem solchen Fall ist die Informationsweitergabe zwischen den Beteiligen wichtig. Hierfür bieten wir Unterstützung mittels eines speziellen Informationsservers an, zum dem die Beteiligten (Ärzte, Pflegekräfte, Physio-, Ergo- und andere Therapeuten, etc.) Zugriff haben.

 

2.3. Weiterbildung und Öffentlichkeitsarbeit

 

Unser Ziel ist es auch, nicht nur die Betroffenen zu informieren, sondern eine breite Öffentlichkeit für dieses Thema zu sensibilisieren. So bieten wir fachliche Weiterbildungen zum Thema Demenz an. Und beteiligen uns aktiv an den entsprechenden Arbeitskreisen der Stadt Jena.

 

3. Zielgruppe

 

Patienten, welche an einer Demenz leiden, aber auch ältere Menschen, die befürchten, an dieser Krankheit zu leiden, können sich an uns wenden, wobei die Kontaktschwelle bewusst gering gehalten wird, um möglichst viele Menschen zu erreichen.

Pflegende Angehörige, aber auch andere Helfer, werden über Unterstützungsmöglichkeiten informiert.

Außerdem bieten wir Koordinationsleistungen zwischen den Betreuern an. Dies soll besonders die beteiligten Ärzte und die betreuenden Angehörigen entlasten. Auf diese Weise kann die Versorgung der Demenzkranken im ambulanten Bereich enger verzahnt werden, ein individuelles Netzwerk entsteht.

 

4. Mitglieder des Netzwerkes

 

Wendet sich ein an Demenz Erkrankter oder dessen Angehörige an uns mit der Bitte um Information und Beratung, dann werden ihm die in der Stadt Jena zur Verfügung stehenden Leistungserbringer mit Schwerpunkt Demenzbetreuung genannt:

 

  • Haus- und Fachärzte sowie Kliniken, Tageskliniken und geriatrische Rehabilitationseinrichtungen
  • amb. Pflegedienste mit der Möglichkeit einer Tagespflege
  • Pflegeheime mit Angeboten für Demenzkranke
  • Physiotherapiepraxen, welche Erfahrungen mit Demenzkranken haben
  • Ergotherapiepraxen
  • Logopädiepraxen und deren Therapiespektrum bei Demenzpatienten
  • Apotheken
  • Sanitätshäuser
  • Referat Alten-Hilfe Jena (Fr.Pippart)
  • Hospize (stationär und ambulant)
  • Krankenkassen
  • Selbsthilfegruppen
  • HelferInnenkreis (ehrenamtliche Mitarbeite, Besuchskreise)
  • Vereine
  • Organisationen

 

5. Projektmerkmale und Arbeitsprinzipien

 

Aufgrund der bestehenden Ausgangssituation will JeDi e.V. die Versorgungsstruktur für Demenzkranke sowie die Lebensqualität der Betroffenen und Selbsthilfefähigkeit der Angehörigen mittels folgender Schritte verbessern:

 

  • Aufklärung über Demenzformen und damit Förderung von Verständnis und Hilfsbereitschaft
  • Sammeln und bündeln von Informationen zur Demenzbetreuung
  • Weitergabe von Informationen und Beratung zu Versorgungsmöglichkeiten in Jena
  • Vermitteln von Kontakte zu demenzspezifischen Projekten und Initiativen (Selbsthilfegruppen, spezielles Wohnen, Pflege usw.)
  • Individuelle und fallbezogene Beratung der Betroffenen und/oder Angehörigen
  • Schulung für (pflegende) Angehörige
  • Vernetzung der Versorgungsstrukturen mittels multimedial gestützten Qualitäts- und Kommunikationsmanagement

 

Den sich stetig verändernden Versorgungsstrukturen will der JeDi e.V. offen und flexibel gegenüber stehen.

 

5.1. Prinzipien

 

Die Kooperation innerhalb des Netzwerkes findet auf ganz verschiedenen Ebenen statt. Grundvoraussetzung ist eine bei allen Partnern vorliegende Bereitschaft zur engen Kommunikation, Kooperation und Koordination, wobei folgende Grundprinzipien definiert werden:

 

  • Die Lebensqualität und Selbstständigkeit der betroffenen Patienten (bzw. Klienten oder Bewohner) steht im Vordergrund.
  • Die Entlastung der Angehörigen und anderen betreuenden Personen ist mit der Versorgung des Erkrankten eng verknüpft.
  • Alle Maßnahmen finden für den Patienten und die Angehörigen sowie Betreuer mit größtmöglicher Transparenz statt. Die Patienten und Angehörigen fühlen sich so in den Betreuungsprozess eingebunden und erfahren Bestätigung und Entlastung.
  • Alle interventionellen Maßnahmen (Behandlungen, Therapien) sollen möglichst wohnortnah stattfinden. (Prinzip: Ambulant vor stationär!)
  • Jede Institution hat zu prüfen, ob der Patient nicht von einem anderen Partner des Netzes in der gegenwärtigen Phase noch besser behandelt werden kann (optimale Allokation).
  • Alle Partner handeln sparsam und preisbewusst.

 

Im Mittelpunkt der Aktivitäten des Netzwerkes stehen der Demenzpatient und seine pflegenden Angehörigen. Diesen sollen Beratung und Informationen die verschiedenen Versorgungsbereiche (Wohnen, medizinische Versorgung, Vorsorgeregelungen, etc.) betreffend zukommen.

 

5.2. Umsetzung

 

Unsere Absicht ist das Bündeln von Informationen über das Betreuungs- und Versorgungsangebot für Patienten mit einer Demenz und deren Angehörige. Dafür beabsichtigen wir, eine Informationszentrale zu schaffen. Diese stellt das Herzstück des Netzwerkes dar. Alle Partner haben Zugriff auf diese Informationszentrale. So können sie die für sie relevanten Daten abrufen, wobei der Datenschutz nicht unbeachtet bleibt. Nur die Daten zu den Patienten, die der jeweilige Partner in Betreuung hat, sind ihm auch zugänglich. Dafür erhält jeder Patient im Netzwerk einen Code. Lediglich der Koordinator des Netzwerkes kann diese Codes weitergeben und jeweils für den Arbeitspartner freigeben.

Ziel soll aber der persönliche Kontakt zu den Hilfe Suchenden sein, ohne den eine individuelle Beratung nicht denkbar ist. Zunächst soll die Kontaktschwelle jedoch gering gehalten werden. Denkbar ist hier zuerst ein telefonischer Kontakt, um einen Gesprächstermin und den -ort abzustimmen.

Geschäftszeiten sollen angeboten werden, aber auch die aufsuchende Hilfe wird von uns angestrebt.

 

Für die Umsetzung dieser Vorhaben sind folgende Dinge notwendig:

 

  • ein PC sowie Internetanschluss
  • Telefon (mobil)
  • geeignete Datenbank
  • Für die Koordinierung und Beratung ist die Anstellung eines Mitarbeiters notwendig.

 

Da die Beratung umfassend, aber auch individuell erfolgen soll, streben wir sowohl eine umfassende Information als auch eine individuelle, fall- und situationsbezogene Beratung der Betroffenen an.

 

5.3. Strukturelemente des Netzwerkes

 

Zentrale Organisation und Verwaltung

 

Für die administrative Organisation des Netzwerkes ist die Schaffung einer Informationszentrale beabsichtigt. Diese soll sowohl real durch eine beratende Person als auch virtuell durch einen entsprechenden Server realisiert werden.

Beratung, Antwort auf alltägliche Fragen und erste allgemeine Informationen können telefonisch von einem Mitarbeiter gegeben werden. An dieser Stelle werden auch Termine und der Ort des persönlichen Kontaktes abgesprochen.

Patienten, die durch das Netzwerk betreut werden, erfahren eine umfassende Versorgung. Kurze Informationswege und Quervernetzungen der Unterstützenden sind hier das Ziel. Dafür ist die Informationsverwaltung durch eine entsprechend geschulten und engagierten Mitarbeiter notwendig. Dieser ist für die Codierung der Patienten und die Information der entsprechenden Dienstleister verantwortlich.

Das Netzwerk will so die Behandlungs- und Versorgungskosten gering halten. Doppelbehandlungen können vermieden werden.

 

Verwaltungsserver

 

Mittelpunkt der Kommunikationsstruktur bildet der gemeinsame Verwaltungsserver.  Hier können die Informationen, die die jeweiligen Patienten betreffen, abgerufen werden. Ein Betreuer, z. B. Pflegedienst, kann so mühelos erkennen, durch welche Ärzte der Patient betreut wird und ob weitere Institutionen (z. B. Physiotherapie) hinzugezogen wurden. Aktuelle Befunde können eingesehen, Zustandsänderungen zeitnah weitergegeben werden.

 

Homepage

 

Die Homepage soll über unser aktuelles Angebot informieren. Verlinkungen zu geriatrischen Kliniken und zu bereits bestehenden Informationsnetzwerken sollen angestrebt werden, um so den Rat Suchenden objektiv und nach seinen Bedürfnissen zu informieren. Sowohl medizinische als auch soziale und rechtliche Informationen finden hier einen Platz.

Immer häufiger nutzen auch ältere Menschen dieses Medium. Es bietet zunächst die Möglichkeit, sich anonym zu informieren und dann die entsprechende Institution gezielt zu befragen.

 

6. Qualitätssicherung

 

6.1 Gesetzlich geltende Qualitätskriterien

 

Für die Betreuung von Demenzpatienten gelten gesetzliche Qualitätskriterien, insbesondere für Pflegeheime und Pflegedienste. Diese sollen bei Aufnahme in das Netzwerk und im Verlauf von allen Partnern erfüllt werden.

 

6.2 Weiterbildungsangebote

 

Alle unter 4. genannten Einrichtungen müssen eine nachweisliche Kenntnis über die Erscheinungsformen der Demenz und den Umgang mit geriatrischen und Demenzpatienten haben. Spezielle Fortbildungen und Zertifikate werden durch den Verein angeboten bzw. aufgebaut. Aus diesem Grunde werden wir zertifizierte Weiterbildungen zum Thema Demenz für die Leistungserbringer anbieten. Da sich das Angebot für Demenzkranke derzeit sehr rasch ändert ist dies eine gute Möglichkeit, über gesetzliche Neuerungen, spezielle Wohnform-Angebote oder andere Betreuungsangebote zu informieren. Auf diesem Wege können dann auch neue Partner für das Netzwerk gefunden werden.

Für professionelle Pflegedienste sind folgende zusätzliche Kriterien erforderlich: Zulassung nach § 45 b SGB XI.

 

6.3. Qualitätszirkel

 

Die Partner des lokalen Netzwerkes treffen sich zu klientenbezogenen Fallbesprechungen. Diese tagen bei Bedarf. Sie dienen der Diskussion bestimmter Problemfälle, deren Management in der Zusammenarbeit der Partner optimiert werden kann.

In der Initiierungsphase finden regelmäßige Treffen aller Netzwerkpartner statt. Hier wird über die mögliche Verbesserung von Strukturen oder Prozessen im Netzwerk diskutiert.

 

7. Zeitplan

 

Beginn der Umsetzung und Vereinsgründung geplant in 2008.

 

8. Kosten und Finanzierung

 

Der Kostenbedarf wird laufend konkretisiert und umfasst Sachleistungen und Personalleistungen.

 

  1. Der Verein ist unpolitisch und unabhängig.
  2. Der Verein verfolgt ausschliesslich Zwecke, die in mittel- und unmittelbaren Zusammenhang mit den unter (1) erwähnten Zielen steht.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung mit entsprechenden Erkrankungen. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Gewinne, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Abfindungen, keine Kapitalanteile und auch keine Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.

 

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden. Juristische Personen können nur dann Mitglied werden, wenn Sie unmittelbar mit dem Ziel des Vereins verbundenen Tätigkeiten ausüben und die von der Mitgliederversammlung festgelegten Qualitätskriterien für diese Tätigkeiten erfüllen.
  2. Als förderndes Mitglied können volljährige natürliche Personen und juristische Personen Mitglied werden, die ohne feste Beitragspflicht Geld-, Sachzuwendungen oder unentgeltliche Dienstleitungen erbringen. Fördernde Mitglieder übernehmen keine Rechtspflichten. Sie haben in den Mitgliederversammlungen kein Stimmrecht. Sie besitzen weder das aktive noch das passive Wahlrecht.
  3. Als korrespondierendes Mitglied können volljährige natürliche Personen und juristische Personen Mitglied werden, die sich den Zielen des Vereins und dem Verein selbst verbunden fühlen und bereit sind, ihn nach Möglichkeit in der Vereinstätigkeit zu unterstützen. Sie unterliegen der Beitragspflicht. Korrespondierende Mitglieder übernehmen keine Rechtspflichten. Sie haben in den Mitgliederversammlungen kein Stimmrecht. Sie besitzen weder das aktive noch das passive Wahlrecht.
  4. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
  5. Die Mitglieder dürfen sich nicht gegenseitig vertreten.
  6. Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand voraus. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung, auch die Ablehnung des Antrages, kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
  7. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. mit dem Tod des Mitgliedes bzw. mit der Auflösung der juristischen Person
    2. durch freiwilligen Austritt
    3. durch Streichung von der Mitgliederliste
    4. durch Ausschluss aus dem Verein
  2. Der freiwillige Austritt kann nur durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Erklärung erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zulässig.
  3. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate vergangen sind und der Beitragsrückstand nicht beglichen ist. Über die Streichung aus der Mitgliederliste ist das Mitglied zu informieren.
  4. Der Vorstand kann ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt, dem Verein einen Schaden zufügt oder sich unehrenhafter Handlungen schuldig gemacht hat, aus dem Verein ausschließen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über einen Ausschluss aus dem Verein ist vom Vorstand zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt-zumachen.
  5. Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monates seit Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der Vorstand hat innerhalb von zwei Monaten ab Zugang des Einspruches die Mitgliederversammlung zwecks Entscheidung über den Ausschluss einzuberufen. Unterlässt der Vorstand die fristgerechte Einberufung der Mitgliederversammlung, ist der Ausschließungsbeschluss des Vorstandes wirkungslos.

 

§5 Ruhen der Mitgliedschaft

 

  1. Sollte ein Vereinsmitglied länger als vier Wochen nicht in der Lage sein, seine Mitgliedschaftsrechte und -pflichten auszuüben, kann auf Antrag das Ruhen der Mitgliedschaft für eine Zeit von höchstens zwei Jahren durch den Vorstand beschlossen werden. Die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages wird hiervon nicht berührt.

 

§6 Mitgliedsbeiträge

 

  1. Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung einer einmaligen Aufnahmegebühr verpflichtet, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
  2. Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
  3. Mitgliedern, die unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind, kann der Beitrag für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Über einen entsprechenden schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§7 Vereinsorgane

 

  1. Organe des Vereines sind:
    1. der Vorstand
    2. die Mitgliederversammlung.

 

§8 Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus 4 Personen:
    1. dem Vorsitzenden,
    2. dem zweiten Vorsitzenden
    3. dem Stellvertreter
    4. dem Schatzmeister
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist mehrfach zulässig. Wählbar sind Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied des Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung jederzeit ohne Angaben von Gründen mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abberufen werden.
  3. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt, selbst wenn hierbei die Amtsdauer von drei Jahren überschritten wird.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen, das in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muß.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes können ihr Amt zum Ende eines Geschäftsjahres niederlegen, wenn sie dies mindestens 6 Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstandsvorsitzenden schriftlich angezeigt haben. Aus wichtigen Gründen (sh. Gründungsprotokoll) kann das Amt sofort niedergelegt werden.
  6. Ein Vorstandsmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung oder aus sonstigen wichtigen Gründen von Vorstand und Mitgliederversammlung abberufen werden. Der abberufene kann die Berechtigung der Abberufung binnen einer Frist von einem Monat durch eine eigens hierfür einzuberufende Mitgliederversammlung prüfen lassen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des abberufenen Mitgliedes. Erst nach der Entscheidung der Mitgliederversammlung oder bei Verzicht  auf deren Entscheidung kann der Nachfolger bestimmt werden.
  7. Den Vorstand im Sinne des §26 BGB bilden die Vorsitzenden und der Stellvertreter, sowie der Schatzmeister. Jeder hat Alleinvertretungsmacht. Intern wird vereinbart, dass die anderen Vorstandsmitglieder nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und nach gegenseitiger Rücksprache von der Vertretungsmacht Gebrauch machen.
  8. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 500,- EUR sind für den Verein nur verbindlich, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder diesen zustimmen.

 

§9 Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstandes

 

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem die folgenden Aufgaben:
    1. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
    2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
    3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    4. Aufstellung eines Haushaltplanes für jedes Geschäftsjahr spätestens bis Ende des dritten Monats des Geschäftsjahres,
    5. Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereines,
    6. Erstellung eines Jahresberichtes bis spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres,
    7. Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen,
    8. Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern gem. §3 Abs. 3 und 4
    9. die Entscheidung über konkrete Förderungs-, Unterstützungs- und andere Maßnahmen sowie die Beteiligung und Durchführung von Informations- und wissenschaftlichen Veranstaltungen etc.
    10. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzende

 

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

 

  1. Ein Mitglied des Vorstandes beruft die Vorstandssitzung nach Bedarf, mindestens jedoch alle 4 Monate ein (sh. Gründungsprotokoll). Die Ladung erfolgt schriftlich oder als eMail (mit Wiederholung und Empfangsbestätigung) mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Der erste Vorsitzende leitet die Sitzung, bei seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende bzw. ein anderes Vorstandsmitglied nach Votum.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandmitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung des Vorstandes zu einem Zeitpunkt, der längstens zwei Wochen später liegen darf, mit einer Frist von einer Woche mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Ist in dieser Sitzung außer dem Vorsitzenden kein weiteres Mitglied anwesend, so entscheidet der Vorsitzende allein. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  3. Der erste Vorsitzende entscheidet nur in den festgelegten Ausnahmefällen allein.
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit wird durch den Vorstand eine neue Sitzung einberufen zu einem Zeitpunkt, der längstens zwei Wochen später liegen darf, mit einer Frist von einer Woche mit derselben Tagesordnung. Besteht erneut Stimmengleichheit, gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden den Ausschlag. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  5. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Der Protokollführer wird vom Vorstand festgelegt. Die Niederschrift wird von den anwesenden Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Jedes Mitglied des Vorstandes erhält ein Exemplar zum ausschließlich persönlichen Gebrauch. Der Empfang ist zu bestätigen bzw. der Versand erfolgt als eingeschriebener Brief. Nach Ablauf von 3 Monaten seit Absendung des Protokolls ist die Anfechtung eines Beschlusses unzulässig.
  6. Beschlüsse können auch im Umlauf telefonisch, schriftlich, per Fax, eMail (mit Wiederholung und Empfangsbestätigung) etc. gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes diesem Verfahren widerspricht.

 

§ 11 Die Mitgliederversammlung

 

  1. Jedes Mitglied, bis auf Ehrenmitglieder, korrespondierende und fördernde Mitglieder, hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechtes ist in der Mitgliederversammlung persönlich wahrzunehmen. Stimmrechtsbündelung und Vertretung ist nicht zulässig.
  2. Die Mitgliederversammlung hat neben den an anderer Stelle dieser Satzung aufgeführten Aufgaben über die Belange des Vereins zu beschließen. Dies umfasst insbesondere:
    1. Bestimmung der Richtlinien über Veranstaltungen etc. des Vereins;
    2. Genehmigung des vom Vorstand vorgeschlagenen Arbeitsprogramm des Vereins;
    3. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahreberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
    4. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühr und Jahresbeiträgen in der Beitragsordnung;
    5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
    6. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins;
    7. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes
    8. Ernennung von Ehrenmitgliedern und fördernden Mitgliedern;
  3. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

 

§12 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal im Jahr, spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

 

§13 Durchführung der Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von den stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom ältesten anwesenden Mitglied des Vorstandes geleitet.
  2. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges eim von der Mitgliederversammlung bestimmten Wahlausschuss übertragen werden.
  3. Die Art und Durchführung der Versammlung legt der Versammlungsleiter fest. Die Abstimmung muß schriftlich und geheim erfolgen, wenn mindestens 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der  Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Medien entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  6.  Für eine Satzungsänderung müssen mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sein. Für die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens 2/3 der Mitglieder erforderlich. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  7.  Beschlüsse werden im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  8. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom Versammlungs-leiter bestimmt. Protokollführer kann auch ein geladenes Nichtmitglied sein. Das Protokoll enthält Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen wird der genaue Wortlaut angegeben.

 

§14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

 

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Punkte nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werde, beschließt die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der abgegebene gültigen Stimmen.

 

§15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Eine Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat zu erfolgen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monates einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies beim Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt. Um dieses Quorum festzustellen, ist der Vorstand verpflichtet, auf ein Begehren von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder diesen eine aktuelle Mitgliederliste mit Anschrift auszuhändigen.
  2. Für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten §13, §14 dieser Satzung mit Ausnahme von §13 (3) und (4) entsprechend.

 

§16 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalendejahr. Das erste Geschäftsjahr ist ggf. ein Rumpfgeschäftsjahr.

 

§17 Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §13 festgelegten Stimmmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertreter gemeinsam stimmberechtigte Liquidatoren.
  2. Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für den Fall, dass der Verein aus anderen Gründen aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Eine Auflösung hat insbesondere bei Wegfall des bisherigen Zweckes zu erfolgen.

 

§18 Anfallberechtigung

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten noch Vorhandene Vermögen an einen gemeinnützigen Verein, der es für die unter §2 (4) festgelegten oder ähnliche Ziele zu verwenden haben. Über den konkreten Anfallberechtigten aus dem vorgenannten Kreis entscheidet der Vorstand.

 

§19 Haftungsauschluss

 

  1. Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handlenden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadenersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.
  2. Um die Bereitschaft geeigneter Personen zur Übernahme von Vereinsämtern und Vereinsaufgaben zu erleichtern, verpflichtet sich der Verein, diesen Personen mit Amtsübernahme angemessen zu versichern. Hierdurch soll auch gewährleistet sein, dass eventuelle Schadenersatzansprüche des Vereins erfüllt werden können.